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Last Minute Rent a Car

Mietbedingungen

Gültig ab:

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

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Diese Allgemeinen Mietbedingungen einschließlich ihrer Anhänge sind Bestandteil des Mietvertrags und finden auf diesen in vollem Umfang Anwendung, sofern nicht besondere Bestimmungen des Mietvertrags ausdrücklich eine Abweichung von einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen vorsehen. In diesem Fall haben die besonderen Bestimmungen des Mietvertrags Vorrang.

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1 Vermieter – die Gesellschaft Viator d.o.o. als Inhaberin der Marke Last minute rent a car mit Sitz in Split (Republik Kroatien), Kralja Držislava 6, Kroatien, VAT: 64731717121.

1.2 Mieter – eine natürliche oder juristische Person, die das Fahrzeug mietet oder in deren Namen das Fahrzeug gemietet wird, den Mietvertrag zusammen mit dem Fahrzeugzustandsprotokoll unterzeichnet, auf dessen Grundlage sie das Fahrzeug übernimmt, und für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen sowie der Bedingungen des Mietvertrags verantwortlich ist.

1.3 Fahrer – eine natürliche Person, die im Mietvertrag als „Fahrer“ eingetragen ist, den Mietvertrag und das Fahrzeugzustandsprotokoll unterzeichnet, auf deren Grundlage sie das Fahrzeug übernimmt, und für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen sowie der Bedingungen des Mietvertrags verantwortlich ist. Ein Fahrer, der das Fahrzeug im Namen des Mieters als juristischer Person übernimmt und den Mietvertrag unterzeichnet, bestätigt, hierzu bevollmächtigt zu sein, und haftet gemeinsam mit dieser juristischen Person gesamtschuldnerisch für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen sowie für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Im Mietvertrag können ein oder mehrere Fahrer eingetragen werden (Fahrer 1, Fahrer 2, Fahrer 3, Fahrer 4…).

1.4 Nutzer – der Mieter und die Fahrer gemäß Ziffer 1.3 dieser Allgemeinen Mietbedingungen werden nachfolgend gemeinsam als „Nutzer“ bezeichnet. Sämtliche Nutzer haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung und Einhaltung aller Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen sowie der Bedingungen des Mietvertrags.

1.5 Mietvertrag – ein vor der Fahrzeugübernahme unterzeichneter Vertrag, in dem Marke, Modell und Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum der Fahrzeugabholung und -rückgabe, Mietpreis, Zahlungsart, zusätzliche Ausstattung und Dienstleistungen, im Preis enthaltene Versicherungen, das Vorgehen bei Schäden und bei Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs sowie weitere Rechte und Pflichten festgelegt sind, die beide Vertragsparteien mit Abschluss des Mietvertrags vollständig akzeptieren.

1.6 Fahrzeugzustandsprotokoll („Check out / in report“) – ein internes Dokument des Vermieters, das alle relevanten Informationen über das Fahrzeug vor und nach der Mietdauer enthält, insbesondere Kilometerstand, Ausstattung, Kraftstoffstand, Schäden und etwaige Mängel am Mietfahrzeug. Das Fahrzeugzustandsprotokoll gilt als Bestandteil jedes Mietvertrags und ist vom Fahrer vor Beginn und nach Ende der Mietdauer zu unterzeichnen.

1.7 Schadenspreisliste – ein internes Dokument des Vermieters mit Schadensbeträgen und Gebühren für sämtliche Fahrzeugmarken und -modelle, die der Vermieter dem Nutzer gemäß Mietvertrag bei Kratzern, Dellen sowie bei Fahrzeugteilen, die repariert / ersetzt werden müssen, in Rechnung stellt; nachfolgend „Preisliste“.

1.8 Preisliste für Miete, Zusatzversicherungen, Gebühren und Ausstattung – ein internes Dokument des Vermieters, das die Mietpreise sämtlicher Fahrzeugmodelle, zusätzliche Versicherungen, die der Nutzer bei Unterzeichnung des Mietvertrags zusätzlich vereinbaren kann, zusätzlich vermietete Ausstattung sowie sonstige Gebühren festlegt, die der Vermieter dem Nutzer auf Grundlage dieser Allgemeinen Mietbedingungen und des Mietvertrags berechnet; nachfolgend „Preisliste“.

1.9 Schadenserklärung des Mieters zum Fahrzeug – ein internes Formular des Vermieters, das der Fahrer ausfüllen und unterzeichnen muss, wenn es während der Mietdauer zu einem Verkehrsunfall oder einem anderen Ereignis gekommen ist, durch das sichtbare oder nicht sichtbare Schäden am Fahrzeug entstanden sind.

1.10 Einwilligungserklärung – eine vom Nutzer unterzeichnete Erklärung, mit der er dem Vermieter die Einwilligung erteilt, seine personenbezogenen Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erheben und zu verarbeiten.

1.11 Unterschrift – eine handschriftliche Unterschrift auf Papier oder in digitaler Form sowie eine elektronische Signatur.

1.12 Nicht autorisierter Nutzer – jede Person, die im Mietvertrag nicht als Mieter / Fahrer eingetragen ist, sowie jede Person, die die vorgeschriebenen Voraussetzungen für das Führen der gemieteten Fahrzeugklasse und -kategorie nicht erfüllt oder deren Fahrerlaubnis entzogen wurde.

1.13 Fahrzeug – das im Mietvertrag genau bezeichnete Fahrzeug (Marke, Modell, Kennzeichen).

1.14 Fahrer kann sein:

- eine Person ab 18 Jahren, die seit mindestens 2 Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins ist. Abweichend davon gelten für die Fahrzeugkategorien (FVMR, FFMR, XTAR, PDAR, PVAR, PFAR, LDAR, LVAR, XDAR, XFAR, FKMR) folgende Voraussetzungen: Mindestalter 25 Jahre und mindestens 5 Jahre Fahrerfahrung

- eine Person, die über eine vom Vermieter akzeptierte gültige Kreditkarte verfügt, mit der der Nutzer für Verpflichtungen einsteht, die aus der Miete und im Zusammenhang mit der Fahrzeugmiete gemäß diesen Allgemeinen Mietbedingungen und dem Mietvertrag entstehen können.

Bei der Anmietung eines Fahrzeugs ist der Nutzer verpflichtet, dem Vermieter als Voraussetzung für die Fahrzeugmiete die Originale gültiger Dokumente (Personalausweis / Reisepass und Führerschein) vorzulegen.

1.15. Zahlungsarten und Zahlungsmittel – Dienstleistungen und Kosten aus dem Mietvertrag können per Kredit-/Debitkarte, bar, per Überweisung, Vorautorisierung, Belastung aus einer Vorautorisierung, tokenisiertem Zahlungsmittel sowie über andere zulässige und vereinbarte Zahlungsarten abgerechnet werden. Wurde eine Karte für eine Zahlung oder Vorautorisierung verwendet, akzeptiert der Nutzer, dass diese Karte beim vertraglich gebundenen Zahlungsdienstleister und/oder bei der Bank des Vermieters zum Zweck der Einziehung fälliger Forderungen gemäß dem Mietvertrag, diesen Allgemeinen Mietbedingungen und der geltenden Preisliste tokenisiert werden kann.

2. FAHRZEUGABHOLUNG UND -RÜCKGABE

2.1 Nach Abschluss des Mietvertrags verpflichtet sich der Vermieter, dem Nutzer, der die Mietvoraussetzungen gemäß Ziffer 1.14 dieser Allgemeinen Mietbedingungen erfüllt, das Fahrzeug in technisch einwandfreiem und vollständig funktionsfähigem Zustand sowie mit sämtlichen erforderlichen Dokumenten, Zubehörteilen und der vorgeschriebenen Ausstattung zu übergeben.

2.2 Mit der Unterzeichnung des Mietvertrags und des Fahrzeugzustandsprotokolls bestätigt der Nutzer und erklärt sich damit einverstanden, dass er das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand, mit der zugehörigen Ausstattung und allen werkseitig eingebauten und integrierten Funktionen (einschließlich des Fahrzeugortungssystems – GPS) sowie mit den erforderlichen Dokumenten übernommen hat und den Preis sowie sämtliche sonstigen Mietbedingungen akzeptiert.

2.3 Bei der Fahrzeugübernahme ist der Nutzer verpflichtet, den Zustand des Fahrzeugs und der Ausstattung in üblicher Weise zu prüfen und dem Vermieter etwaige Mängel mitzuteilen; der Vermieter ist verpflichtet, diese im Fahrzeugzustandsprotokoll zu vermerken.

2.4 Bei der Rückgabe des Fahrzeugs ist der Vermieter verpflichtet, das Fahrzeug und die Ausstattung gemeinsam mit dem Nutzer zu prüfen und etwaige sichtbare Schäden und Mängel am Fahrzeug zu dokumentieren.

2.5 Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug am vereinbarten Ort und innerhalb der im Mietvertrag festgelegten Frist in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat, einschließlich der zugehörigen Dokumente, der gesamten zu Mietbeginn übernommenen Ausstattung und mit mindestens demselben Kraftstoffstand wie bei der Fahrzeugübernahme.

2.6 Der Nutzer ist verpflichtet, sich vor der Rückgabe des Fahrzeugs aus sämtlichen Anwendungen, Systemen und Einstellungen abzumelden, bei denen er sich während der Laufzeit des Mietvertrags angemeldet oder die er installiert hat.

2.7 Der Verlust von Dokumenten, Schlüsseln, Kennzeichen oder Ausstattung ist durch keine Standard- oder Zusatzversicherung gedeckt. Der Nutzer haftet für den daraus entstehenden Schaden, der gemäß der Preisliste des Vermieters berechnet wird.

2.8 Die Abholung und Rückgabe des Fahrzeugs ist während der Öffnungszeiten in den Mietstationen des Vermieters möglich. Für die Abholung und Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich; hierfür wird eine Gebühr gemäß der Preisliste des Vermieters erhoben.

2.9 Die Zustellung und Abholung von Fahrzeugen außerhalb der Mietstationen des Vermieters ist nach vorheriger Zustimmung des Vermieters und gegen zusätzliche Zahlung gemäß der Preisliste des Vermieters möglich.

2.10 Gibt der Nutzer das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten der Mietstation des Vermieters zurück, bleibt er bis zu dem Zeitpunkt für das Fahrzeug verantwortlich, zu dem es von Mitarbeitern des Vermieters geprüft wird. In diesem Fall haftet der Nutzer bis zur Prüfung des Fahrzeugs durch Mitarbeiter des Vermieters auch für etwaige Schäden am Fahrzeug, Park- / Verkehrsverstöße und ähnliche Sanktionen.

3. FAHRZEUGNUTZUNG UND PFLICHTEN DES NUTZERS

3.1 Der Nutzer verpflichtet sich:

a) das Fahrzeug an dem im Mietvertrag festgelegten Ort und innerhalb der darin festgelegten Frist in dem Zustand, mit der Ausstattung und mit mindestens demselben Kraftstoffstand zurückzugeben, in dem bzw. mit dem er es übernommen hat, und sich aus allen Anwendungen, Systemen und Einstellungen abzumelden, die er während der Mietdauer installiert oder verwendet hat

b) spätestens 24 Stunden vor Ablauf der Mietdauer persönlich beim Vermieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietdauer zu beantragen; andernfalls wird davon ausgegangen, dass sich der Nutzer das Fahrzeug widerrechtlich angeeignet hat

c) das Fahrzeug nicht für Fahrschulzwecke, zum Transport oder Abschleppen anderer Fahrzeuge oder Anhänger, zur entgeltlichen Personenbeförderung, für Rennen, Ausdauer- oder Geschwindigkeitstests sowie für rechtswidrige Zwecke (z. B. zur Begehung von Straftaten und sonstigen rechtswidrigen Handlungen und Verstößen) zu verwenden

d) das Fahrzeug für den eigenen Bedarf und entsprechend seinem vorgesehenen Zweck zu nutzen und es nicht nicht autorisierten Nutzern oder Dritten zu überlassen

e) das Fahrzeug ordnungsgemäß und mit angemessener Sorgfalt, d. h. mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmanns, zu benutzen, zu führen und abzustellen

f) im Fahrzeug nicht zu rauchen

g) das Fahrzeug beim Verlassen stets abzuschließen, die Fenster zu schließen, Schlüssel und Fahrzeugdokumente mitzunehmen und diese jederzeit unter persönlicher Kontrolle zu halten

h) nur auf asphaltierten und betonierten Straßen zu fahren und sämtliche Verkehrsvorschriften einzuhalten

i) auf die regelmäßige technische Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs zu achten, d. h. die vorgeschriebenen Flüssigkeitsstände im Fahrzeug, insbesondere Kühlmittel, Öl und AdBlue, sowie den Reifendruck regelmäßig zu prüfen und ausschließlich die für das Mietfahrzeug vorgeschriebene Kraftstoffart zu verwenden

j) keinerlei Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen

k) sämtliche Kosten für Kraftstoff, Maut, Parken, Ordnungswidrigkeiten und sonstige ähnliche Gebühren zu tragen

l) nicht mehr Personen oder Güter im Fahrzeug zu befördern oder deren Beförderung zuzulassen, als gemäß der Zulassungsbescheinigung des Mietfahrzeugs höchstens zulässig ist

m) mit dem Fahrzeug die Grenzen der Republik Kroatien nicht zu überschreiten, sofern dies nicht zuvor bei der Buchung oder Fahrzeugübernahme mit dem Vermieter vereinbart wurde; hierfür berechnet der Vermieter eine Gebühr gemäß der Preisliste

n) im Namen des Vermieters keine Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrzeugs und seiner Nutzung einzugehen

o) das Mietfahrzeug weder unterzuvermieten noch anderen Personen zu verleihen

p) das Fahrzeug nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Beruhigungsmitteln, Schlafmitteln, Barbituraten, Betäubungsmitteln, Halluzinogenen oder anderen Drogen zu führen

q) die Geschwindigkeitsbegrenzungen und sonstigen Verkehrsregeln einzuhalten, die nach dem Recht des Landes gelten, in dem das Fahrzeug geführt wird

r) die Angaben des Tachometers oder Kilometerzählers nicht zu verändern

s) die Fahrt einzustellen und den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn das Fahrzeug eine Warnung oder einen Fehler auf der Instrumententafel anzeigt oder wenn der Nutzer der Ansicht ist, dass eine mechanische Prüfung oder Reparatur erforderlich ist

t) sicherzustellen, dass alle Fahrer, die das Fahrzeug während der Mietdauer führen dürfen, mit sämtlichen Bestimmungen der Allgemeinen Mietbedingungen und den Bedingungen des Mietvertrags vollständig vertraut sind

u) dem Vermieter das Fahrzeug auf dem Gebiet der Republik Kroatien zur Verfügung zu stellen, wenn eine Wartungsmaßnahme, ein Reifenwechsel oder Ähnliches erforderlich oder dringend erforderlich ist

v) sicherzustellen, dass sich das Fahrzeug auf dem Gebiet der Republik Kroatien befindet, und es dem Vermieter zur Durchführung einer technischen / vorbeugenden Inspektion und zur Verlängerung der Zulassung zur Verfügung zu stellen.

3.2 Verstößt der Nutzer gegen eine der Bestimmungen in Ziffer 3.1 dieser Allgemeinen Mietbedingungen, verpflichtet er sich, dem Vermieter sämtliche daraus entstehenden Schäden zu ersetzen; deren Höhe wird vom Vermieter festgestellt.

3.3 Durch den Mietvertrag erwirbt der Nutzer kein Eigentumsrecht am Fahrzeug, sondern ausschließlich das Nutzungsrecht gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags und dieser Allgemeinen Mietbedingungen.

3.4 Der Nutzer ist während der gesamten Laufzeit des Mietvertrags für das Mietfahrzeug verantwortlich, unabhängig davon, ob sich das Fahrzeug in Bewegung befindet oder abgestellt ist.

3.5 Ersetzt der Vermieter einem Dritten einen Schaden im Zusammenhang mit Besitz, Nutzung oder Zustand des Fahrzeugs oder leistet er aus demselben Grund eine Zahlung, erkennt der Nutzer das Rückgriffsrecht des Vermieters an und verpflichtet sich, sämtliche gezahlten Beträge einschließlich Zinsen und Kosten zu erstatten.

3.6 Ist der Mieter eine juristische Person, darf er das Mietfahrzeug ausnahmsweise mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters seinen Mitarbeitern zur Nutzung überlassen, sofern diese sämtliche Voraussetzungen gemäß Ziffer 1.13 dieser Allgemeinen Mietbedingungen erfüllen; in diesem Fall ist er verpflichtet, diese Personen mit den Allgemeinen Mietbedingungen und dem Mietvertrag vertraut zu machen. Mit Unterzeichnung des Mietvertrags bestätigt der Nutzer ausdrücklich, dass er für die Handlungen dieser Personen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug voll verantwortlich ist und dem Vermieter alle durch diese Personen im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung verursachten Schäden, Kosten und sonstigen Gebühren zu ersetzen bzw. zu bezahlen hat. Dies entbindet den Nutzer in keiner Weise von seiner Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen und des Mietvertrags.

4. VERLÄNGERUNG DER MIETDAUER

4.1 Möchte der Nutzer die vereinbarte Mietdauer verlängern, ist er verpflichtet, den Vermieter mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden vor Ablauf des Mietvertrags zu informieren und dessen schriftliche Zustimmung einzuholen. In diesem Fall muss der Nutzer vor der Verlängerung der Mietdauer den Mietvertrag mit den neu vereinbarten Bedingungen (Rückgabedatum, Preis) unterzeichnen und übernehmen sowie bei Bedarf eine zusätzliche Sicherheit leisten.

4.2 Bei Nichteinhaltung von Ziffer 4.1 dieser Allgemeinen Mietbedingungen wird davon ausgegangen, dass sich der Nutzer das Fahrzeug widerrechtlich angeeignet hat; der Vermieter behält sich das Recht vor, alle gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das betreffende Fahrzeug vom Nutzer zurückzuerlangen.

4.3 Gibt der Nutzer das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurück, nimmt der Vermieter eine Neuberechnung des Fahrzeugmietpreises gemäß der Preisliste vor.

5. ZAHLUNG DER MIETE

5.1 Bei Abschluss des Mietvertrags muss der Nutzer über eine gültige Kreditkarte als Zahlungsgarantie verfügen.

5.2 Der Nutzer erklärt sich mit der Belastung der Vorautorisierung auf der Kreditkarte in einer Höhe einverstanden, die von der Kategorie des gemieteten Fahrzeugs abhängt. Der vorautorisierte Betrag wird nicht auf das Konto des Vermieters überwiesen, sondern bleibt auf dem Konto des Nutzers beim Kartenherausgeber reserviert. Nach Beendigung der Miete und Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem Mietvertrag, einschließlich der Forderungen gemäß Ziffern 5.6, 5.7 und 5.8, wird der nicht verwendete Teil der Vorautorisierung gemäß den Regeln der kartenausgebenden Bank freigegeben. Die Frist für die Freigabe des vorautorisierten Betrags hängt nicht vom Vermieter ab. Der Nutzer akzeptiert, dass die für Zahlung, Vorautorisierung oder eine andere Autorisierung verwendete Karte beim vertraglich gebundenen Zahlungsdienstleister und/oder bei der Bank des Vermieters tokenisiert werden kann, wobei der Vermieter die tatsächlichen Kartendaten nicht in ihrer ursprünglichen Form speichert, sondern den tokenisierten Kartendatensatz zum Zweck der Einziehung seiner fälligen Forderungen verwendet. Der Nutzer bzw. Karteninhaber ermächtigt den Vermieter, unter Verwendung der in Ziffer 1.15 genannten Zahlungsmittel und Zahlungsarten und ohne erneute physische Vorlage der Karte sowie ohne zusätzliche Unterschrift oder gesonderte Zustimmung zu jeder einzelnen späteren Belastung alle fälligen Kosten aus dem Mietvertrag, diesen Allgemeinen Mietbedingungen und der geltenden Preisliste einzuziehen.

5.3 Der Kreditkarteninhaber muss bei der Abholung des Mietfahrzeugs anwesend sein und seine Daten müssen im Mietvertrag als Mieter oder Fahrer angegeben sein. Eine Kreditkarte kann nicht ohne Anwesenheit des Kreditkarteninhabers als Zahlungsgarantie verwendet werden.

5.4 Der Nutzer ist verpflichtet, den Grundmietpreis und sämtliche von ihm vereinbarten Zusatzleistungen (z. B. Kindersitz, GPS, Gebühr für Abholung außerhalb der Öffnungszeiten usw.) sowie alle weiteren im Mietvertrag genannten Gebühren, Dienstleistungen und Kosten zu bezahlen.

5.5 Zahlungsmittel können sein: Kreditkarte, elektronische Karte / Debitkarte, Bargeld oder Überweisung (nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters).

5.6 Mit Unterzeichnung des Mietvertrags ermächtigt der Nutzer den Vermieter, den Mietpreis, Zusatzleistungen und sonstige fällige Kosten unter Verwendung sämtlicher in Ziffer 1.15 genannten Zahlungsmittel und Zahlungsarten einzuziehen, ohne dass die physische Anwesenheit des Nutzers oder die Unterzeichnung eines Kartenbelegs erforderlich ist.

5.7 Mit Unterzeichnung des Mietvertrags ermächtigt der Nutzer den Vermieter, unter Verwendung sämtlicher in Ziffer 1.15 genannten Zahlungsmittel und Zahlungsarten den Schadensersatz für Schäden am Fahrzeug bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung bzw. den vollständigen Schadensbetrag einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den Verlust des Rechts auf Haftungsbegrenzung oder Versicherungsschutz erfüllt sind, jeweils gemäß dem Mietvertrag, diesen Allgemeinen Mietbedingungen und dem vereinbarten Schutzpaket.

5.8 Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter unter Verwendung sämtlicher in Ziffer 1.15 genannten Zahlungsmittel und Zahlungsarten alle aus dem Mietvertrag entstandenen Kosten einziehen darf, insbesondere: Grundmietpreis, Mietverlängerung, Zusatzleistungen und Ausstattung, Mietpreisdifferenz, Schadensersatz, Reparaturkosten, fehlenden Kraftstoff, Verkehrsverstöße, Parkstrafen, Tagesparktickets, die damit verbundenen administrativen Bearbeitungskosten, Abschleppkosten, Hilfeleistungen, Sonderreinigung, Verlust von Schlüsseln, Dokumenten oder Ausstattung sowie sonstige im Mietvertrag, in diesen Allgemeinen Mietbedingungen und in der geltenden Preisliste vorgesehene Kosten und Gebühren, einschließlich solcher Kosten, die erst nach der Fahrzeugrückgabe festgestellt werden und über die der Nutzer den Vermieter bei der Rückgabe nicht informiert hat.

5.9 Kann der Vermieter eine Zahlung mit den in Ziffer 1.15 genannten Zahlungsmitteln und Zahlungsarten nicht einziehen, behält er sich das Recht vor, gerichtliche und sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Einziehung sämtlicher aus dem Mietvertrag entstandener Kosten einzuleiten.

5.10 Begleicht der Nutzer seine Verpflichtungen aus der Fahrzeugmiete auf Grundlage eines vom Vermieter vorgelegten Angebots, ist er verpflichtet, den angegebenen Betrag innerhalb der im Angebot genannten Frist und zu den dort festgelegten Bedingungen zu bezahlen.

5.11 Der Nutzer verpflichtet sich, die Rechnung bei der Fahrzeugabholung, ausnahmsweise spätestens bei der Fahrzeugrückgabe, gemäß den im Mietvertrag angegebenen Einzelheiten zu begleichen. Der Betrag wird gemäß der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags geltenden Preisliste bezahlt. Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen und Mahnkosten berechnet. Wird das Fahrzeug an einer anderen Mietstation zurückgegeben als derjenigen, an der es abgeholt wurde, erfolgt die endgültige Berechnung des Mietpreises in der Mietstation des Vermieters, an der das Fahrzeug zurückgegeben wurde.

5.12 Mit Unterzeichnung des Mietvertrags akzeptiert der Nutzer, dass für die Zahlung sämtlicher Positionen des Mietvertrags folgende Personen verantwortlich sind:

- Mieter

- Fahrer: falls der Mieter die vollständige oder teilweise Zahlung einer Verpflichtung aus dem Fahrzeugmietvertrag verweigert.

5.13 Sämtliche Positionen des Mietvertrags werden in Euro (EUR) berechnet. Bei einer Währungsumrechnung wird der Mittelkurs der Kroatischen Nationalbank (HNB) verwendet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

6. BESONDERE PFLICHTEN DES NUTZERS BEI SCHÄDEN, FEHLFUNKTIONEN, VERKEHRSUNFÄLLEN, DIEBSTAHL UND VERLUST VON DOKUMENTEN

6.1 Der Nutzer verpflichtet sich, im Falle eines Unfalls die Interessen des Vermieters und dessen Versicherungsgesellschaft zu schützen, indem er:

a) die personenbezogenen Daten der Unfallbeteiligten erfasst (Vorname, Nachname, VAT-Nummer/OIB, Anschrift, Personalausweisnummer, Führerscheinnummer und Ablaufdatum, Fahrzeugnutzer, Angaben zur Versicherungsgesellschaft des Fahrzeugs, Nummer der Fahrzeugversicherungspolice, Telefonnummer usw.)

b) das Fahrzeug sichert oder entfernt, bevor er den Unfallort verlässt

c) die nächstgelegene Polizeidienststelle und den Vermieter über den Schaden informiert (auch bei geringfügigen Schäden) und einen Polizeibericht einholt

d) bei Schäden oder Verletzten sowie in allen Fällen, in denen die Schuld anderer Personen offensichtlich ist, unverzüglich die Polizei ruft, bis zum Eintreffen der Polizeibeamten wartet, damit eine amtliche Aufnahme erfolgen kann, und den Vermieter informiert.

e) bei der Fahrzeugrückgabe sämtliche Polizeiberichte über den Unfall oder Schaden sowie die Ergebnisse des Alkoholtests beifügt

f) bei der Fahrzeugrückgabe die Schadenserklärung des Mieters zum Fahrzeug ausfüllt und Kopien des Führerscheins (Vorder- und Rückseite) beifügt

g) bei potenziell größeren (verdeckten) Schäden am Fahrzeug infolge von Kollision, Aufprall usw. und daraus resultierender Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs unverzüglich die Polizei ruft, damit ein Polizeibericht erstellt und ein Alkoholtest durchgeführt werden kann

6.2 Handelt der Nutzer im Falle eines Unfalls nicht gemäß den Bestimmungen von Ziffer 6.1 dieser Allgemeinen Mietbedingungen, übernimmt er die Haftung für sämtliche Folgen und Schäden, die dem Vermieter dadurch entstehen, und ihm wird der vollständige Schadensbetrag in Rechnung gestellt.

6.3 Ist das an einem Unfall beteiligte Fahrzeug beschädigt, weist es eine Fehlfunktion auf oder benötigt es eine Reparatur oder Bergung und ist es nicht mehr vollständig funktionsfähig, muss der Nutzer den Vermieter unabhängig von der Ursache unverzüglich darüber informieren. Darüber hinaus muss der Nutzer die Schadenserklärung des Mieters zum Fahrzeug ausfüllen und sicherstellen, dass keine weitere Verschlechterung oder zusätzliche Beschädigung des Fahrzeugs eintritt.

6.4 Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters darf der Nutzer keine Reparaturen organisieren oder durchführen, außer soweit dies erforderlich ist, um weitere Schäden am Fahrzeug oder an anderem Eigentum zu verhindern.

6.5 Im Falle eines Verkehrsunfalls oder des Diebstahls / Verschwindens des Fahrzeugs ist der Nutzer verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu verständigen, einen Polizeibericht über das Ereignis zu verlangen und den Vermieter ohne Verzögerung zu informieren.

6.6 Die Kosten für die Wiederbeschaffung verlorener Begleitdokumente des Fahrzeugs werden dem Nutzer gemäß der Preisliste des Vermieters in Rechnung gestellt.

7. FAHRZEUGWARTUNG

7.1 Der Nutzer verpflichtet sich, das Fahrzeug in gutem Zustand zu halten und Motor, Flüssigkeitsstände im Fahrzeug, insbesondere Öl, Kühlmittel und AdBlue, sowie den Reifendruck regelmäßig zu kontrollieren. Unterlässt der Nutzer dies, haftet er gegenüber dem Vermieter für sämtliche daraus entstehenden Schäden.

7.2 Ist während der Mietdauer eine reguläre technische Inspektion des Mietfahrzeugs erforderlich (aufgrund des Kilometerstands oder weil das Fahrzeug dies auf andere Weise signalisiert), muss der Nutzer den Vermieter informieren und ihm das Fahrzeug auf dem Gebiet der Republik Kroatien zur Verfügung stellen, damit die reguläre technische Inspektion durchgeführt werden kann. In diesem Fall stellt der Vermieter dem Nutzer ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, sofern dies vereinbart wurde.

7.3 Mit Unterzeichnung des Mietvertrags bestätigt der Nutzer, dass er das Fahrzeug in technisch einwandfreiem und vollständig funktionsfähigem Zustand mit sämtlicher erforderlicher Ausstattung übernommen hat. Er ist verpflichtet, dem Vermieter so schnell wie möglich alle Umstände zu melden, die die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs beeinträchtigen, beispielsweise abgefahrene Reifen, beschädigte Karosserieteile (z. B. Spiegel), ausgefallene Glühlampen oder sonstige Umstände, die die Fahrsicherheit wesentlich beeinträchtigen. Unterlässt der Nutzer dies, haftet er gegenüber dem Vermieter für sämtliche daraus entstehenden Schäden.

7.4 Der Nutzer ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über Warnmeldungen des Fahrzeugs zu informieren, beispielsweise eine anstehende technische Inspektion / Wartung, hohe Motortemperatur, schleifende Bremsgeräusche, Spuren von austretendem Öl unter dem Fahrzeug usw. Unterlässt der Nutzer dies, haftet er gegenüber dem Vermieter für sämtliche daraus entstehenden Schäden.

7.5 Der Vermieter erstattet dem Nutzer notwendige Kosten für Öl, Schmierstoffe, reguläre technische Inspektionen und kleinere Reparaturen, die während der Mietdauer entstehen, sofern die Kosten nach vorheriger Mitteilung und mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters entstanden sind; ausgenommen ist die Fahrzeugwäsche. Die Erstattung erfolgt nach erfolgter Zahlung auf Grundlage einer Rechnung. Rechnungsempfänger muss der Vermieter sein (mit vollständigen und korrekten Angaben); nur eine entsprechende Rechnung wird vom Vermieter akzeptiert. Wird festgestellt, dass der Nutzer ein Fahrzeugteil oder eine Vorrichtung ohne sachlichen Grund oder unnötigerweise ausgetauscht hat, erstattet der Vermieter den Wert dieses Teils, Bauteils oder dieser Vorrichtung nicht. Für die Erstattung der genannten Kosten muss der Nutzer die Zustimmung einer bevollmächtigten Person des Vermieters einholen; andernfalls wird die Erstattung nicht genehmigt.

8. VERSICHERUNG / SCHUTZLEISTUNGEN / SCHÄDEN

8.1 Sämtliche Fahrzeuge sind gegen Haftpflichtschäden versichert, die Dritten zugefügt werden.

8.2 Haftung im Schadensfall / Selbstbeteiligung (Franchise)

Die Haftung des Nutzers (ausgenommen die Haftung für den Verlust zusätzlicher Ausstattung und von Fahrzeugteilen) kann durch Zahlung einer im Voraus festgelegten Gebühr gemäß der Preisliste des Vermieters auf die Höhe der Selbstbeteiligung (Franchise) begrenzt werden. Diese Begrenzung muss im Mietvertrag angegeben sein und gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Nutzer den Schaden nicht durch einen Verstoß gegen diese Allgemeinen Mietbedingungen, den Mietvertrag oder gesetzliche Vorschriften oder durch vorsätzliche bzw. unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs verursacht hat.

8.3 Bei der Fahrzeugrückgabe prüft ein Mitarbeiter des Vermieters das Fahrzeug, stellt etwaige Schäden fest, vergleicht diese mit dem Fahrzeugzustandsprotokoll zum Zeitpunkt der Fahrzeugabholung und berechnet dem Nutzer die Schadensersatzkosten gemäß der geltenden Preisliste des Vermieters.

8.4 Weist das Fahrzeug Schäden auf, deren Schadensersatzkosten nicht sofort beziffert werden können, wird eine offizielle Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten eingeholt, die als Grundlage für das weitere Vorgehen gegenüber dem Nutzer dient.

8.5 CDW (Collision Damage Waiver) – Risikogebühr mit Selbstbeteiligung

Durch Zahlung dieser Gebühr wird die Haftung des Nutzers für Schäden am Fahrzeug auf die Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt, sofern der Nutzer sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen einhält.

Verfügt der Nutzer über CDW-Schutz, haftet er gemäß der Preisliste des Vermieters für die vereinbarte Fahrzeugklasse / -gruppe bis zur Höhe der Selbstbeteiligung. CDW deckt folgende Risiken nicht ab: Zerstörung / Beschädigung von Reifen, Felgen oder Radkappen, Zerstörung / Beschädigung des Fahrzeugunterbodens, des Fahrzeuginnenraums, sämtlicher Fahrzeugscheiben sowie alle Schäden, für die der Nutzer dem Vermieter keinen Polizeibericht vorlegt.

8.6 TP (Theft Protection) – Gebühr für das Diebstahlrisiko des Fahrzeugs mit Selbstbeteiligung

Durch Zahlung dieser Gebühr wird die Haftung des Nutzers für Schäden infolge eines Fahrzeugdiebstahls gemäß der Preisliste des Vermieters auf die Höhe der Franchise / Selbstbeteiligung begrenzt, sofern der Nutzer sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen einhält.

8.7 CDR (Collision Damage Reduction) – die Selbstbeteiligung kann durch Zahlung eines Zuschlags für die teilweise Reduzierung der Franchise gemäß der geltenden Preisliste teilweise reduziert werden. In diesem Fall zahlt der Nutzer den in der Preisliste festgelegten reduzierten Betrag der Franchise, sofern er sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen einhält.

CDR deckt die Risiken der Zerstörung/Beschädigung von Reifen, Felgen oder Radkappen, der Zerstörung/Beschädigung des Fahrzeugunterbodens sowie sämtlicher Fahrzeugscheiben bis zur vorgeschriebenen Höhe der Selbstbeteiligung ab.

CDR deckt die Risiken der Zerstörung/Beschädigung des Fahrzeuginnenraums (sofern der Innenraum nicht bei einem Unfall beschädigt wurde) sowie Schäden ohne dem Vermieter vorgelegten Polizeibericht nicht ab.

CDR entbindet nicht von der Pflicht, bei einem Fahrzeugschaden die Polizei und den Vermieter zu kontaktieren und einen Polizeibericht einzuholen.

8.8 SCDW (Super Collision Damage Waiver) – die Selbstbeteiligung (Franchise) gemäß Ziffern 8.5 und 8.7 dieser Allgemeinen Mietbedingungen kann durch Zahlung einer Gebühr zur Reduzierung der Franchise gemäß der geltenden Preisliste des Vermieters (SCDW) reduziert werden. In diesem Fall zahlt der Nutzer keine Franchise, sofern er sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen einhält.

SCDW deckt die Risiken der Zerstörung/Beschädigung von Reifen, Felgen oder Radkappen, der Zerstörung/Beschädigung des Fahrzeugunterbodens sowie sämtlicher Fahrzeugscheiben, die bis zur vorgeschriebenen Höhe der Selbstbeteiligung gedeckt sind, nicht ab.

SCDW deckt die Risiken der Zerstörung/Beschädigung des Fahrzeuginnenraums (sofern der Innenraum nicht bei einem Unfall beschädigt wurde) sowie Schäden ohne dem Vermieter vorgelegten Polizeibericht nicht ab.

SCDW entbindet nicht von der Pflicht, bei einem Fahrzeugschaden die Polizei und den Vermieter zu kontaktieren und einen Polizeibericht einzuholen.

8.9 WUG (Wheels, Undercarriage & Glass Insurance) – durch Zahlung dieser Gebühr wird Schutz für die Zerstörung / Beschädigung von Reifen, Felgen oder Radkappen, die Zerstörung / Beschädigung des Fahrzeugunterbodens und der Fahrzeugscheiben vereinbart.

Der WUG-Schutz entbindet nicht von der Pflicht, bei einem Fahrzeugschaden die Polizei und den Vermieter zu kontaktieren und einen Polizeibericht einzuholen.

8.10 Um das Recht auf Haftungsbegrenzung oder Reduzierung der Selbstbeteiligung in Anspruch nehmen zu können, muss der Nutzer nachweisen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß und unter Einhaltung dieser Allgemeinen Mietbedingungen, des Mietvertrags und sämtlicher gesetzlicher Vorschriften genutzt wurde, und gegebenenfalls die Haftung Dritter für den Schaden durch zuverlässige Unterlagen (Polizeibericht, Europäischer Unfallbericht usw.) spätestens bei der Fahrzeugrückgabe / Beendigung der Miete oder bei der Berechnung von Preis, Gebühren und Schadenskosten durch den Vermieter nachweisen. Andernfalls kann die Haftungsbegrenzung oder Reduzierung der Selbstbeteiligung nicht in Anspruch genommen werden.

8.11 Verlust des Rechts auf Haftungsbegrenzung und Verlust von Versicherungsansprüchen Sämtliche Schäden, die am Fahrzeug vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit des Nutzers verursacht werden, sind von keiner Art von Versicherung / Schutzleistung gedeckt und werden dem Nutzer vollständig in Rechnung gestellt.

8.12 Der Nutzer haftet gegenüber dem Vermieter für die Schadensersatzkosten, unabhängig von CDW, TP, CDR, WUG, SCDW, BASIC PROTECT, SMART PROTECT oder PREMIUM PROTECT Schutzpaketen, wenn:

a) der Nutzer unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Betäubungsmitteln gefahren ist

b) der Nutzer das Fahrzeug gefahren hat, obwohl es nicht verkehrssicher oder nicht fahrgeeignet war, dieser Zustand während der Mietdauer eingetreten ist und den Fahrzeugschaden verursacht oder dazu beigetragen hat und der Nutzer die fehlende Verkehrssicherheit oder Fahrgeeignetheit kannte oder hätte kennen müssen

c) ein mechanischer Defekt, eine Beschädigung des Motors oder Antriebsmechanismus des Fahrzeugs und / oder ein elektrischer oder elektronischer Defekt infolge unsachgemäßer Nutzung des Fahrzeugs entstanden ist. Dieser Ausschluss gilt auch für Schäden am Motor oder Getriebesystem, die unmittelbar durch einen mechanischen Defekt oder Bruch verursacht wurden

d) Schäden am Fahrzeug aufgrund fehlenden Motoröls, der Verwendung falschen Öls oder Kraftstoffs, fehlenden Getriebe- oder Differentialöls, Kühlmittels oder AdBlue-Zusatzes sowie Schäden an Kupplung oder Getriebe entstanden sind

e) das Fahrzeug für Rennen, Fahrerschulungen, Ausdauer-, Geschwindigkeits- oder Zuverlässigkeitstests, Rallyes oder Wettbewerbe oder zur Erprobung und Vorbereitung auf eine der vorgenannten Aktivitäten verwendet wurde

f) der Nutzer es unterlassen hat, das Fahrzeug abzuschließen, die Fenster zu schließen sowie Schlüssel und Fahrzeugdokumente mitzunehmen und jederzeit unter persönlicher Kontrolle zu halten, d. h. wenn der Nutzer bei der Rückgabe des Mietfahrzeugs die Schlüssel und Fahrzeugdokumente nicht vorlegen kann

g) das Fahrzeug entgegen seinem vorgesehenen Zweck verwendet wurde

h) das Fahrzeug auf unbefestigten und nicht betonierten Straßen verwendet wurde 

i) das Fahrzeug von einem nicht autorisierten Nutzer geführt wurde, d. h. bei Schäden, die von einem nicht autorisierten Nutzer verursacht wurden

j) das Fahrzeug von einem Fahrer ohne Führerschein oder von einem Fahrer geführt wurde, dessen Fahrerlaubnis entzogen wurde oder dem das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt ist

k) grenzüberschreitende oder territoriale Beschränkungen verletzt wurden, d. h. wenn der Nutzer das Fahrzeug außerhalb der Grenzen der Republik Kroatien gefahren hat, ohne den Vermieter zuvor bei der Buchung oder Fahrzeugabholung zu informieren und dadurch eine ausdrückliche Genehmigung einzuholen

l) das Fahrzeug durch einen Verstoß gegen Verkehrsregeln, Beschränkungen oder Verbote vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit des Nutzers oder von Personen, die seiner Kontrolle unterstehen bzw. für die er verantwortlich ist, beschädigt wurde

m) das Fahrzeug mit einem Gewicht überladen wurde, das die in der Zulassungsbescheinigung angegebenen Herstellervorgaben überschreitet, oder sich mehr Personen als zulässig im Fahrzeug befanden

n) das Be- oder Entladen des Fahrzeugs erfolgte, während sich das Fahrzeug auf der Fahrbahn befand

o) der Nutzer nach einem Unfall nicht angehalten bzw. nicht am Unfallort geblieben ist und keinen Polizeibericht über das Ereignis eingeholt hat

p) ein Reifen platt oder beschädigt ist oder die Reifen durch den Einsatz der Bremsen beschädigt wurden

q) Schäden am Fahrzeug und / oder Fahrzeugmotor durch eine Kollision mit einer großen Wassermenge auf der Fahrbahn bei unangemessener Geschwindigkeit entstanden sind

r) Schäden durch im oder auf dem Fahrzeug transportierte Ladung verursacht wurden

s) Schäden durch die vom Nutzer verursachte Entladung der Batterie entstanden sind

t) Schäden am Fahrzeuginnenraum entstanden sind (sofern diese nicht Folge eines Unfalls sind)

u) das Fahrzeug in einem äußerst unsauberen Zustand zurückgegeben wurde und eine außerordentliche Fahrzeugreinigung erforderlich ist

v) Schäden am Fahrzeug nach Ende der vereinbarten Mietdauer oder nach Ablauf einer genehmigten Verlängerung der Mietdauer entstanden sind

w) das Fahrzeug zur Begehung von Straftaten oder für sonstige rechtswidrige Zwecke verwendet wurde.

8.13 Die Zahlung / Einbeziehung der Schutzleistungen CDW, TP, CDR, WUG und SCDW deckt die Haftung des Nutzers in anderen Fällen nicht ab, in denen gesetzliche Vorschriften und Versicherungsbedingungen den Verlust von Versicherungsansprüchen vorsehen. Diese Schutzleistungen decken außerdem keine durch Kriegshandlungen oder Unruhen verursachten Schäden sowie keine Schäden infolge des Verlusts / der Beschädigung vorgeschriebener oder zusätzlicher Fahrzeugausstattung, von Schlüsseln oder Dokumenten ab.

8.14 Vereinbart der Nutzer neben dem Vermieter mit einer anderen juristischen oder natürlichen Person eine weitere Versicherung / Schutzleistung, ist diese Versicherung / Schutzleistung für den Vermieter nicht bindend.

8.15 Die Haftung des Nutzers für den Verlust von Fahrzeugteilen, Zubehör, Schlüsseln und Dokumenten ist, sofern der Verlust nicht Folge eines Unfalls ist, nicht durch CDW, TP, WUG, CDR und SCDW Versicherung gedeckt.

8.16 Der Nutzer ist für seine im Fahrzeug zurückgelassenen persönlichen Gegenstände selbst verantwortlich und hat gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Ersatz für ein mögliches Verschwinden oder den Verlust dieser Gegenstände aus dem Fahrzeug.

8.17. Damage Handling Fee (DHF) – eine Gebühr, die dem Nutzer für die Bearbeitung eines während der Laufzeit und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag entstandenen Fahrzeugschadens gemäß der geltenden Preisliste des Vermieters und den für den betreffenden Mietvertrag geltenden Bedingungen berechnet wird. Die Gebühr wird unabhängig von der Zahlung des eigentlichen Schadensersatzes oder einer Beteiligung am Schaden (Selbstbeteiligung) erhoben.

8.18 BASIC PROTECT ist ein Paket, das Folgendes umfasst: CDW und TP.

SMART PROTECT ist ein Paket, das Folgendes umfasst: CDW, TP, CDR und WUG.

PREMIUM PROTECT ist ein Paket, das Folgendes umfasst: CDW, TP, SCDW, WUG und DHF.

9. ZUSÄTZLICHE GEBÜHREN UND DIENSTLEISTUNGEN

9.1 RA – Road Assistance – Gebühr für technische Pannenhilfe

RA – Road Assistance bezeichnet die Organisation von Pannenhilfe durch den Vermieter, wenn das Fahrzeug während der Laufzeit des Mietvertrags fahruntüchtig wird.

9.1.1 Hat der Nutzer RA bei Unterzeichnung des Fahrzeugmietvertrags gebucht, ist der Vermieter verpflichtet:

a) alle erforderlichen Hilfeleistungen zu erbringen, nachdem der Nutzer ihn über die Telefonnummer des technischen Dienstes des Vermieters kontaktiert hat

b) bei Bedarf einen Abschleppdienst für das fahruntüchtige Fahrzeug zur nächstgelegenen Werkstatt / Mietstation des Vermieters zu organisieren; in diesem Fall trägt der Vermieter die Kosten des Abschleppdienstes.

Ist die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs durch Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit des Nutzers verursacht worden (falscher Kraftstoff, beschädigter / zerstörter Reifen, beschädigte Fahrzeugkupplung, verlorene Fahrzeugschlüssel, festgefahrenes Fahrzeug oder andere Schäden am Fahrzeug, die zu dessen Fahruntüchtigkeit geführt haben), werden diese Kosten dem Nutzer gemäß der Preisliste des Vermieters vollständig in Rechnung gestellt.

Der Nutzer hat dem Vermieter sämtliche Kosten der erbrachten Hilfeleistung und des Abschleppdienstes unabhängig von der vereinbarten RA-Leistung zu erstatten, wenn er auf unbefestigten und nicht betonierten Straßen gefahren ist.

9.1.2 Entscheidet sich der Nutzer bei Unterzeichnung des Mietvertrags gegen RA und wird das Fahrzeug fahruntüchtig, werden ihm die vom Vermieter in diesem Fall erbrachten Leistungen einschließlich der Abschleppkosten gemäß der Preisliste des Vermieters berechnet.

9.2 Genehmigung für grenzüberschreitende Fahrten – Genehmigung zum Überschreiten der Grenze der Republik Kroatien

Der Nutzer darf mit dem Mietfahrzeug die Grenzen der Republik Kroatien nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters überschreiten. Der Nutzer ist verpflichtet, den Vermieter bei der Anmietung des Fahrzeugs darüber zu informieren. Genehmigt der Vermieter eine Fahrt des Fahrzeugs außerhalb der Republik Kroatien, wird dies im Mietvertrag vermerkt und eine Gebühr gemäß der Preisliste des Vermieters berechnet. In diesem Fall gelten für den Nutzer sämtliche zu Beginn der Miete vereinbarten Versicherungen.

Informiert der Nutzer den Vermieter nicht darüber, dass er mit dem Mietfahrzeug außerhalb der Republik Kroatien fährt, tut er dies auf eigenes Risiko und sämtliche bei Abschluss des Mietvertrags vereinbarten Versicherungen verlieren ihre Gültigkeit.

Der Vermieter gestattet keine Fahrten mit Mietfahrzeugen in folgende Länder: Kosovo, Albanien, Nordmazedonien, Griechenland, Rumänien, Bulgarien, Moldau, Ukraine, Belarus, Estland, Lettland, Litauen und Russland. Gestattet der Vermieter dies ausnahmsweise, muss seine Genehmigung ausdrücklich schriftlich im Mietvertrag vermerkt sein. Andernfalls handelt der Nutzer auf eigenes Risiko und sämtliche bei Abschluss des Mietvertrags vereinbarten Versicherungen verlieren ihre Gültigkeit.

9.3 FIT (Ferry/Island/Transit permission) – Gebühr für den Transport des Fahrzeugs auf Fähren, den Versicherungsschutz auf Inseln und den Transit durch Neum (BiH)

Durchquert der Nutzer auf dem Weg vom / in den äußersten Süden der Republik Kroatien die Stadt Neum (Bosnien und Herzegowina), ist er verpflichtet, den Vermieter darüber zu informieren. Der Nutzer ist außerdem verpflichtet, den Vermieter über die Nutzung von Fähren und Fahrten mit dem Fahrzeug auf Inseln zu informieren. Der Vermieter berechnet dem Nutzer hierfür eine Gebühr gemäß der Preisliste.

Hat der Nutzer die FIT-Gebühr nicht vereinbart und nutzt das Fahrzeug für den Transit durch das Gebiet von Neum (BiH) oder nimmt eine Fähre zu den Inseln, gelten die im Mietvertrag vereinbarten Versicherungen nicht.

9.4 Einweggebühr – eine Gebühr für die Rückgabe des Fahrzeugs an einem anderen Ort als dem Abholort.

Gibt der Nutzer das Fahrzeug an einem anderen Ort / in einer anderen Stadt zurück als dem Ort / der Stadt, an dem / in der er den Mietvertrag abgeschlossen und das Fahrzeug übernommen hat, berechnet der Vermieter eine zusätzliche Gebühr gemäß der Preisliste.

9.5 Kraftstoffstand

Der Nutzer ist verpflichtet, das Mietfahrzeug bei Ablauf des Mietvertrags mit mindestens demselben Kraftstoffstand zurückzugeben, der bei der Fahrzeugabholung im Fahrzeugzustandsprotokoll vermerkt wurde. Der Kraftstoffstand bei der Fahrzeugrückgabe wird anhand des bei der Rückgabe erstellten Fahrzeugzustandsprotokolls festgestellt. Die fehlende Kraftstoffmenge ergibt sich aus der Differenz zwischen dem bei der Abholung und dem bei der Rückgabe dokumentierten Kraftstoffstand. Fehlt Kraftstoff, erklärt sich der Nutzer damit einverstanden, dass der Vermieter eine Gebühr für fehlenden Kraftstoff gemäß der geltenden Preisliste berechnen darf.

9.6 Lokale Zustellung / Abholung des Fahrzeugs – eine Dienstleistung, die die Zustellung/Rückgabe des Fahrzeugs an der zwischen Nutzer und Vermieter vereinbarten Adresse umfasst.

Stimmt der Vermieter zu, kann der Nutzer eine andere Adresse angeben, an die das Mietfahrzeug geliefert oder an der es nach Beendigung des Mietvertrags von einem Mitarbeiter des Vermieters abgeholt wird. Der Vermieter berechnet dem Nutzer hierfür eine zusätzliche Gebühr gemäß der Preisliste.

9.7 Gebühr außerhalb der Öffnungszeiten – eine Dienstleistung, die die Abholung / Rückgabe von Fahrzeugen außerhalb der Öffnungszeiten umfasst. Holt der Nutzer das Mietfahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters ab oder gibt es außerhalb dieser zurück, berechnet der Vermieter eine zusätzliche Gebühr gemäß der Preisliste.

Stimmt der Vermieter zu, kann der Nutzer das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters abholen oder zurückgeben; hierfür wird eine zusätzliche Gebühr gemäß der Preisliste berechnet

9.8 Ersatzfahrzeug – eine Dienstleistung, bei der der Vermieter im Falle einer Panne, eines Verkehrsunfalls oder in anderen Situationen, die zur Fahruntüchtigkeit oder zur Unmöglichkeit der Nutzung des ursprünglich gemieteten Fahrzeugs geführt haben, ein Ersatzfahrzeug bereitstellt.

Im Falle einer Panne, eines Verkehrsunfalls oder einer anderen Situation, die zur Fahruntüchtigkeit oder zur Unmöglichkeit der Nutzung des Mietfahrzeugs geführt hat, stellt der Vermieter dem Nutzer innerhalb einer angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung.

Sämtliche Rechte und Pflichten des Nutzers aus dem ursprünglich abgeschlossenen Mietvertrag (dem Mietvertrag, während dessen das ursprünglich gemietete Fahrzeug fahruntüchtig geworden ist) gelten entsprechend für das Ersatzfahrzeug.

9.9 Jungfahrergebühr (YDF) – ist der Fahrer gemäß Ziffer 1.14 dieser Allgemeinen Mietbedingungen jünger als 21 Jahre, berechnet der Vermieter dem Nutzer eine zusätzliche Gebühr (YDF) gemäß der Preisliste.

9.10 Seniorenfahrergebühr (SDF) – hat der Fahrer gemäß Ziffer 1.14 dieser Allgemeinen Mietbedingungen das 80. Lebensjahr erreicht, berechnet der Vermieter dem Nutzer eine zusätzliche Gebühr (SDF) gemäß der Preisliste.

10. DOKUMENTE UND ZUSÄTZLICHE AUSSTATTUNG

10.1 Sämtliche Fahrzeuge des Vermieters werden mit den erforderlichen Dokumenten und der erforderlichen Ausstattung vermietet; der Nutzer ist während der gesamten Mietdauer für diese Ausstattung und Dokumente verantwortlich.

10.2 Übernimmt der Nutzer bei Abschluss des Mietvertrags zusätzliche Ausstattung (z. B. GPS, WI-FI, Kindersitz usw.), ist er auch für diese zusätzliche Ausstattung verantwortlich.

10.3 Verliert der Nutzer Dokumente, Ausstattung oder zusätzliche Ausstattung, trägt er die Kosten für den dem Vermieter entstandenen Schaden gemäß der Preisliste des Vermieters.

11. KÜNDIGUNG DES MIETVERTRAGS

11.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit zu kündigen und das Fahrzeug unverzüglich wieder in Besitz zu nehmen; sämtliche Forderungen gegen den Nutzer aus dem Mietvertrag und diesen Allgemeinen Mietbedingungen werden fällig, wenn der Nutzer diese Allgemeinen Mietbedingungen nicht einhält oder das Fahrzeug beschädigt ist. Die Kündigung des Mietvertrags nach dieser Bestimmung lässt sonstige Rechte des Vermieters aus diesen Allgemeinen Mietbedingungen und dem Mietvertrag unberührt.

12. FAHRZEUGAUSTAUSCH

Der Vermieter kann das Fahrzeug jederzeit austauschen, wenn hierfür ein berechtigter Grund vorliegt.

13. VERKEHRSVERSTÖSSE / PARKSTRAFEN

13.1 Der Nutzer haftet für sämtliche während der Laufzeit des Mietvertrags begangenen Verkehrsverstöße und Parkverstöße. Bezahlt der Nutzer diese Strafen nicht, erklärt er sich damit einverstanden, dass der Vermieter diese zusammen mit den Verwaltungskosten berechnet und belastet.

13.2 Erhält der Vermieter eine Mitteilung über einen Verkehrsverstoß oder eine Parkstrafe, die während der Laufzeit des Mietvertrags begangen wurde, ist der Vermieter gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, den für die Ausstellung der betreffenden Mitteilung zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

13.3 Der Nutzer erklärt sich mit der Zahlung einer administrativen Bearbeitungsgebühr für Verkehrsverstöße und Parkstrafen gemäß der geltenden Preisliste einverstanden. Die administrative Bearbeitungsgebühr wird wie folgt berechnet:
a) die administrative Bearbeitungsgebühr für einen Verkehrs-/Parkverstoß der Kategorie 1 wird für eine einfache administrative Bearbeitung erhoben (z. B. einmalige Übermittlung der Fahrerdaten),
b) die administrative Bearbeitungsgebühr für einen Verkehrs-/Parkverstoß der Kategorie 2 wird für eine komplexere administrative Bearbeitung erhoben, die zusätzliche Dokumentation, mehrere Prüfungen und wiederholte Kommunikation mit den Behörden erfordert

13.4 Ist der Vermieter verpflichtet, Verkehrsverstöße, Parkstrafen oder sonstige vom Nutzer verursachte Kosten zu bezahlen, erklärt sich der Nutzer ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter diese Kosten zuzüglich Zinsen und Nebenkosten unter Verwendung sämtlicher in Ziffer 1.15 dieser Allgemeinen Mietbedingungen genannten Zahlungsmittel und Zahlungsarten einziehen darf.

13.5 Der Vermieter behält sich das Recht vor, die vorgenannten Kosten ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzers zu belasten.

14. DATENSCHUTZ

14.1 Die Bestimmungen des Mietvertrags sind vertrauliche Informationen im Sinne der geltenden Vorschriften.

14.2 Der Nutzer wurde über Umfang und Zweck der Erhebung seiner personenbezogenen Daten durch den Vermieter informiert und kennt die Datenschutzerklärung des Vermieters, die auf der offiziellen Website des Vermieters öffentlich zugänglich ist: www.rentacarlastminute.hr.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1 Werden diese Allgemeinen Mietbedingungen neben der kroatischen Sprache auch als Übersetzung in einer anderen Fremdsprache erstellt, ist bei Unstimmigkeiten in der Auslegung die kroatische Fassung maßgeblich.

15.2 Im Streitfall ist das sachlich zuständige Gericht in Split (Republik Kroatien) zuständig.

15.3 Diese Allgemeinen Mietbedingungen treten am 1. Mai 2026 in Kraft und setzen die zuvor geltenden Allgemeinen Mietbedingungen außer Kraft.

15.4 Diese Allgemeinen Mietbedingungen liegen in allen Mietstationen des Vermieters aus und sind außerdem auf der offiziellen Website des Vermieters verfügbar: www.rentacarlastminute.hr.

INFORMATION ÜBER DAS VERFAHREN ZUR SCHRIFTLICHEN EINREICHUNG VON KUNDENBESCHWERDEN (DIENSTLEISTUNGSNUTZER)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Verbraucherschutzgesetzes
(Amtsblatt Nr. 41/14)
und den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 Punkt 3 des Gesetzes über die Erbringung von Dienstleistungen im Tourismus
(Amtsblatt Nr. 130/17)
informieren wir hiermit die Verbraucher (Dienstleistungsnutzer), dass sie ihre Unzufriedenheit mit einem gekauften Produkt oder einer erbrachten Dienstleistung schriftlich persönlich, per Post oder per E-Mail an folgende Adresse übermitteln können:

VIATOR d.o.o.
LAST MINUTE rent a car
Kralja Držislava 6, HR-21000 Split
OIB: 64731717121
E-Mail-Adresse: info@rentacarlastminute.hr

Der Eingang der Beschwerde wird unverzüglich bestätigt; eine Antwort auf die Beschwerde erfolgt innerhalb von 15 Tagen nach Eingang.

IN DER BESCHWERDE SIND VOR- UND NACHNAME SOWIE DIE ANSCHRIFT ANZUGEBEN, AN DIE WIR DIE ANTWORT AUF DIE BESCHWERDE INNERHALB VON 15 TAGEN SENDEN (GEMÄSS GESETZ).